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MGS Mitteldeutsche Gebäude Service GmbH Hauptstraße 101 04416 Markkleeberg
Siegel Dienstleistungen
Gebäudereinigungshandwerk Leipzig
Mitglied der Innung des Gebäudereinigungshandwerks Leipzig
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Anlage Allgemeine Geschäftsbedingungen   01.0  Allgemeines Der   Abschluss   von   Verträgen   mit   der   MGS   GmbH   erfolgt   allein   auf   der   Basis dieser   Bedingungen,   deren   ausschließliche   Gültigkeit   der   Auftraggeber   durch Unterzeichnung   des   Vertrages   bzw.   der   Auftragsbestätigung   anerkennt.   Andere Bedingungen   sind   ungültig.   Unsere   Angebote   sind   freibleibend   und   bedürfen   zu ihrer   Wirksamkeit   einer   schriftlichen   Bestätigung   durch   uns.   Beide   Parteien verpflichten sich, alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf evtl. Rechtsnachfolger auch bei Vermietung oder Verpachtung zu übertragen.   02.0 Vertragsdauer und Kündigung Vertragsdauer und Kündigung richten sich nach den diesbezüglichen Bestimmungen des Vertrages bzw. der Auftragsbestätigung.   03.0  Einweisung in das Anwesen  Vor der Tätigkeitsaufnahme   durch   den Auftragnehmer ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mitarbeiter des Auftragnehmers in sämtliche vorhandene technische Einrichtungen des    zu   betreuenden Anwesens u. in die Gesamtanlage einzuweisen, auf mögliche Gefahrenquellen ausdrücklich hin-   zuweisen u .sämtliche erforderliche Schlüssel zu übergeben.   04.0  Leistungen des Auftragnehmers Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in den Verträgen oder in der Auftragbestätigung festgehaltenen Leistungen ordentlich durchzuführen. Abweichungen von den Vereinbarungen sind zulässig, wenn d. vertraglich vereinbarte Leistungsumfang u. -standard  gewahrt bleibt. Die vereinbarten Leistungen beschränken sich nur auf  die im Leistungsver- zeichnis zur Betreuung ausgewiesenen Gemeinschaftseinrichtungen.   04.1 Haustechnik Im Rahmen d. Haustechnik übernimmt der Auftragnehmer Kleinreparaturen an den Gemeinschaftseinrichtungen, welche jedoch separat vergütet werden. Meisterpflichtige           Arbeiten werden im Bedarfsfall durch eingetragene Handwerksbetriebe   übernommen.   Werden   dem   Auftragnehmer   im   Rahmen   d. haustechn. Betreuung Schäden u. Mängel am betreuten Objekt bekannt, erstattet   er   dem   Auftraggeber      unverzügl.   Meldung.   Material   u.   Ersatzteile   für   die Behebung   kleinerer   Schäden   werden   dem   Auftraggeber   ebenfalls   gesondert   in Rechnung gestellt.   04.2  Notdienst Bei Heizungsausfall, Wasserrohrbruch oder Stromunterbrechung hat d. Auftraggeber   Anspruch   auf   den   Einsatz   des   Notdienstes,   sofern   vertraglich vereinbart.   Der   Auftragnehmer   ist   berechtigt   u.   beauftragt,   den   Schaden,   falls er  forderlich , sofort selbst o. unter Einschaltung von Dritten zu Lasten des Auftraggebers   auch,   ohne   vorherige   Benachrichtigung   zu   beheben.   In   diesen Fällen   wird   der   Auftragnehmer   unverzüglich   nach   d.   Behebung   des   Schadens Nachricht   über   Art   u.   Umfang   des   Schadens   dem   Auftraggeber   zukommen lassen.    04.3  Winterdienst Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Winterdienstvertrag o. in d. Auftragsbestätigung   festgehaltenen   Leistungen   ordentlich   durchzuführen,   soweit die   Durchführung   des   Winterdienstes   Vertragsbestandteil   ist.   Abweichungen Von den Vereinbarungen sind zulässig, wenn d. vertraglich vereinbarte Leistungsumfang   u.     –standard   gewahrt   bleibt.   Die   Erforderlichkeit   eines   Winter   - diensteinsatzes hat d. Auftragnehmer selbständig u. rechtzeitig festzustellen. Die Leistungen werden nach den jeweiligen örtl. Vorschriften hinsichtlich der Räum-  u. Streupflichten bei winterlichen Witterungsverhältnissen durchgeführt. Die   Abfuhr   von   Schnee   erfolgt   nur   gegen   gesonderte   Berechnung.   Sofern   Zu- fahrten   u.   Eingänge   nicht   versperrt   werden,   stehen   zur   Ablagerung   des   an- fallenden Schnees die Ränder der zu räumenden Flächen  zur Verfügung.   04.4  Arbeitszeit Vereinbarte turnusgemäße Leistungen können nur während der normalen Arbeitsstunden   an   Werktagen   von   Montag   bis   Freitag   erbracht   werden,   wenn nichts anderes vereinbart ist.   05.0  Leistungen des Auftraggebers Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer ohne Berechnung kaltes u. warmes Wasser u. Strom für den Betrieb von Maschinen sowie alle  notwendigen Schlüssel in dem für die Durchführung d. Arbeiten erforderlichen  Umfang zur Verfügung zu stellen. Bei Bedarf überlasst der AG dem AN unent- geltlich einen geeigneten verschließbaren Raum für Materialien, Geräte und Maschinen. 
          06.0  Reklamation Reklamationen sind unverzüglich nach der Durchführung der Leistung des Auftragnehmers mitzuteilen, um damit eine sofortige Feststellung d. Beanstandungen   zu   garantieren.   Der   Auftraggeber   hat   bei   einer   Reklamation unverzüglich   mit   dem   Auftragnehmer   Kontakt   aufzunehmen,   wobei   es   nicht genügt, die Reklamation dem Personal am Einsatzort mitzuteilen. Eine mündliche Reklamation ist nicht ausreichend u. ist daher schriftlich vom Auftraggeber vorzunehmen. Bei rechtzeitig u. ordnungsgemäß gerügten Beanstandungen ist d. Auftragnehmer zur Nacharbeit verpflichtet u. berechtigt. Der Auftraggeber ist zu Rechnungskürzungen berechtigt, wenn die Nacharbeiten nicht zur Beseitigung d. gerügten Beanstandungen geführt hat.   07.0  Vergütung Die   Rechnungen   des   Auftragnehmers   sind   jeweils   zum   26.   Kalendertag   des jeweiligen   Betreuungsmonates   ohne   Skontoabzug   fällig.   Zur   Aufrechnung   oder Zurückbehaltung ist d. Auftraggeber nicht berechtigt, es sei denn, d. Gegenanspruch ist rechtskräftig tituliert oder durch den Auftragnehmer anerkannt. Werden vom Auftragnehmer Leistungen erbracht, für die ein gesonderter   Auftrag   erteilt   wurde   oder   bei   dem   es   sich   um   kleinere   Reparaturen oder Nothilfemaßnahmen handelt, so wird hierüber eine gesonderte Rechnung an den Auftraggeber erstellt, die ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig ist. Kommt d. Auftraggeber mit d. Bezahlung d. Vergütung in Verzug, so ist d. Auftragnehmer berechtigt, ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen in Höhe von     8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DÜG) zu berechnen. Befindet sich d. Auftraggeber mit d. Bezahlung d. Rechnungen des Auftragnehmers in Verzug oder bestehen begründete Zweifel an   d.   Bonität,   so   ist   d.   Auftragnehmer   berechtigt,   seine   vertraglich   geschuldete Leistung   bis   zur   vollständigen   Erfüllung   seiner   eigenen   Ansprüche   durch   den Auftraggeber   zurückzubehalten.   Das   Personal   des   Auftragnehmers   ist   nicht   zum Inkasso   berechtigt.   Die   Zahlungen   haben   grundsätzlich   bargeldlos   auf   ein   vom Auftragnehmer zu benennendes Konto zu erfolgen.   08.0  Preisanpassungsklausel Wegen d. Lohnintensität d. vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist d.   Auftragnehmer   u.   a.   bei   einer   Änderung   d.   Tariflöhne   d.   IG-Bauen-Agrar- Umwelt, d. Sozialbeitragsleistungen oder sonstiger gesetzlicher oder durch Inflationsratenerhöhung begründeter Mehrleistungen oder finanzieller Mehrbelastungen   berechtigt,   eine   Anpassung   d.   vereinbarten   Vergütung   um 10  /10 des jeweiligen Prozentsatzes d. Lohnerhöhung bzw. d. anderen Mehrleistungen zu fordern. Eine Anpassung kann erst ab dem ersten des dem der schriftl. Anpassungserklärung folgenden Monats geltend gemacht werden.   09.0  Haftung Die Haftung des Auftragnehmers für nachweislich durch ihn oder seine Mitarbeiter in Ausführung der Verrichtung schuldhaft verursachten Schäden wird der Höhe nach auf die Deckung entsprechend den Bedingungen seines Betriebshaftpflichtvertrages beschränkt. Die Deckungssummen dieses Vertrages stellen in jedem Fall die Haftungshöchstgrenzen dar.   10.0  Übernahme Jegliche Übernahme von Mitarbeitern des Auftragnehmers in ein eigenes Beschäftigungsverhältnis, während oder innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Vertragsbeziehung, durch den Auftraggeber ist ein Verstoß gegen die gegenseitige vertragliche Treuepflicht, was den Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe eines Halbjahres- Bruttogehaltes des übernommenen Mitarbeiters zu fordern. Dies gilt unabhängig davon, ob der Abschluss des Arbeitsvertrages auf der Initiative des Auftraggebers oder der des Mitarbeiters beruht. Als Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis ist auch die Einstellung des Mitarbeiters in ein mit dem Auftraggeber rechtl. o.  wirtschaftl. verbundenes Unternehmen zu verstehen.   11.0  Schlussbestimmungen Falls   eine   oder   mehrere   Bestimmungen   dieses   Vertrages   ganz   oder   teilweise unwirksam   sind   oder   werden,   sind   die   Parteien   verpflichtet,   diese   Bestimmung durch   eine   andere   Vertragsbestimmung   zu   ersetzen,   welche   den   Sinn   und Zweck der unwirksamen Bestimmungen so nah wie möglich erreicht.   12.0  Gerichtsstand Als Gerichtsstand wird im Verhältnis zu Auftraggebern, die Vollkaufleute sind, Leipzig vereinbart. Für Auftraggeber, die nicht Vollkaufleute sind, wird Leipzig,  der   Firmensitz des Auftragnehmers, als Gerichtsstand ausschließlich und ausdrücklich für das Mahnverfahren vereinbart.