MGS
Mitteldeutsche Gebäude Service GmbH
Hauptstraße 101
04416 Markkleeberg
Ihr Gebäudedienstleister für Mitteldeutschland -
überzeugen Sie sich jetzt von unserem Service!
Mitglied der Innung des
Gebäudereinigungshandwerks Leipzig
Anlage
Allgemeine Geschäftsbedingungen
01.0 Allgemeines
Der
Abschluss
von
Verträgen
mit
der
MGS
GmbH
erfolgt
allein
auf
der
Basis
dieser
Bedingungen,
deren
ausschließliche
Gültigkeit
der
Auftraggeber
durch
Unterzeichnung
des
Vertrages
bzw.
der
Auftragsbestätigung
anerkennt.
Andere
Bedingungen
sind
ungültig.
Unsere
Angebote
sind
freibleibend
und
bedürfen
zu
ihrer
Wirksamkeit
einer
schriftlichen
Bestätigung
durch
uns.
Beide
Parteien
verpflichten
sich,
alle
Rechte
und
Pflichten
aus
diesem
Vertrag
auf
evtl.
Rechtsnachfolger auch bei Vermietung oder Verpachtung zu übertragen.
02.0
Vertragsdauer und Kündigung
Vertragsdauer
und
Kündigung
richten
sich
nach
den
diesbezüglichen
Bestimmungen des Vertrages bzw. der Auftragsbestätigung.
03.0 Einweisung in das Anwesen
Vor
der
Tätigkeitsaufnahme
durch
den
Auftragnehmer
ist
der
Auftraggeber
verpflichtet,
die
Mitarbeiter
des
Auftragnehmers
in
sämtliche
vorhandene
technische
Einrichtungen
des
zu
betreuenden
Anwesens
u.
in
die
Gesamtanlage einzuweisen, auf mögliche Gefahrenquellen ausdrücklich hin-
zuweisen u .sämtliche erforderliche Schlüssel zu übergeben.
04.0
Leistungen des Auftragnehmers
Der
Auftragnehmer
verpflichtet
sich,
die
in
den
Verträgen
oder
in
der
Auftragbestätigung
festgehaltenen
Leistungen
ordentlich
durchzuführen.
Abweichungen
von
den
Vereinbarungen
sind
zulässig,
wenn
d.
vertraglich
vereinbarte Leistungsumfang u. -standard gewahrt bleibt.
Die vereinbarten Leistungen beschränken sich nur auf die im Leistungsver-
zeichnis zur Betreuung ausgewiesenen Gemeinschaftseinrichtungen.
04.1
Haustechnik
Im Rahmen d. Haustechnik übernimmt der Auftragnehmer Kleinreparaturen an
den
Gemeinschaftseinrichtungen,
welche
jedoch
separat
vergütet
werden.
Meisterpflichtige
Arbeiten
werden
im
Bedarfsfall
durch
eingetragene
Handwerksbetriebe
übernommen.
Werden
dem
Auftragnehmer
im
Rahmen
d.
haustechn.
Betreuung
Schäden
u.
Mängel
am
betreuten
Objekt
bekannt,
erstattet
er
dem
Auftraggeber
unverzügl.
Meldung.
Material
u.
Ersatzteile
für
die
Behebung
kleinerer
Schäden
werden
dem
Auftraggeber
ebenfalls
gesondert
in
Rechnung gestellt.
04.2
Notdienst
Bei
Heizungsausfall,
Wasserrohrbruch
oder
Stromunterbrechung
hat
d.
Auftraggeber
Anspruch
auf
den
Einsatz
des
Notdienstes,
sofern
vertraglich
vereinbart.
Der
Auftragnehmer
ist
berechtigt
u.
beauftragt,
den
Schaden,
falls
er
forderlich
,
sofort
selbst
o.
unter
Einschaltung
von
Dritten
zu
Lasten
des
Auftraggebers
auch,
ohne
vorherige
Benachrichtigung
zu
beheben.
In
diesen
Fällen
wird
der
Auftragnehmer
unverzüglich
nach
d.
Behebung
des
Schadens
Nachricht
über
Art
u.
Umfang
des
Schadens
dem
Auftraggeber
zukommen
lassen.
04.3
Winterdienst
Der
Auftragnehmer
verpflichtet
sich,
die
im
Winterdienstvertrag
o.
in
d.
Auftragsbestätigung
festgehaltenen
Leistungen
ordentlich
durchzuführen,
soweit
die
Durchführung
des
Winterdienstes
Vertragsbestandteil
ist.
Abweichungen
Von
den
Vereinbarungen
sind
zulässig,
wenn
d.
vertraglich
vereinbarte
Leistungsumfang
u.
–standard
gewahrt
bleibt.
Die
Erforderlichkeit
eines
Winter
-
diensteinsatzes hat d. Auftragnehmer selbständig u. rechtzeitig festzustellen.
Die Leistungen werden nach den jeweiligen örtl. Vorschriften hinsichtlich der
Räum- u. Streupflichten bei winterlichen Witterungsverhältnissen durchgeführt.
Die
Abfuhr
von
Schnee
erfolgt
nur
gegen
gesonderte
Berechnung.
Sofern
Zu-
fahrten
u.
Eingänge
nicht
versperrt
werden,
stehen
zur
Ablagerung
des
an-
fallenden Schnees die Ränder der zu räumenden Flächen zur Verfügung.
04.4
Arbeitszeit
Vereinbarte
turnusgemäße
Leistungen
können
nur
während
der
normalen
Arbeitsstunden
an
Werktagen
von
Montag
bis
Freitag
erbracht
werden,
wenn
nichts anderes vereinbart ist.
05.0
Leistungen des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer ohne Berechnung kaltes
u.
warmes
Wasser
u.
Strom
für
den
Betrieb
von
Maschinen
sowie
alle
notwendigen Schlüssel in dem für die Durchführung d. Arbeiten erforderlichen
Umfang zur Verfügung zu stellen. Bei Bedarf überlasst der AG dem AN unent-
geltlich einen geeigneten verschließbaren Raum für Materialien, Geräte und
Maschinen.
06.0 Reklamation
Reklamationen
sind
unverzüglich
nach
der
Durchführung
der
Leistung
des
Auftragnehmers
mitzuteilen,
um
damit
eine
sofortige
Feststellung
d.
Beanstandungen
zu
garantieren.
Der
Auftraggeber
hat
bei
einer
Reklamation
unverzüglich
mit
dem
Auftragnehmer
Kontakt
aufzunehmen,
wobei
es
nicht
genügt,
die
Reklamation
dem
Personal
am
Einsatzort
mitzuteilen.
Eine
mündliche
Reklamation
ist
nicht
ausreichend
u.
ist
daher
schriftlich
vom
Auftraggeber
vorzunehmen.
Bei
rechtzeitig
u.
ordnungsgemäß
gerügten
Beanstandungen ist d. Auftragnehmer zur Nacharbeit verpflichtet u. berechtigt.
Der
Auftraggeber
ist
zu
Rechnungskürzungen
berechtigt,
wenn
die
Nacharbeiten nicht zur Beseitigung d. gerügten Beanstandungen geführt hat.
07.0
Vergütung
Die
Rechnungen
des
Auftragnehmers
sind
jeweils
zum
26.
Kalendertag
des
jeweiligen
Betreuungsmonates
ohne
Skontoabzug
fällig.
Zur
Aufrechnung
oder
Zurückbehaltung
ist
d.
Auftraggeber
nicht
berechtigt,
es
sei
denn,
d.
Gegenanspruch
ist
rechtskräftig
tituliert
oder
durch
den
Auftragnehmer
anerkannt.
Werden
vom
Auftragnehmer
Leistungen
erbracht,
für
die
ein
gesonderter
Auftrag
erteilt
wurde
oder
bei
dem
es
sich
um
kleinere
Reparaturen
oder Nothilfemaßnahmen handelt, so wird hierüber eine gesonderte Rechnung
an den Auftraggeber erstellt, die ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig ist.
Kommt d. Auftraggeber mit d. Bezahlung d. Vergütung in Verzug, so ist d.
Auftragnehmer berechtigt, ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen in Höhe von
8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes
(DÜG)
zu
berechnen.
Befindet
sich
d.
Auftraggeber
mit
d.
Bezahlung
d.
Rechnungen des Auftragnehmers in Verzug oder bestehen begründete Zweifel
an
d.
Bonität,
so
ist
d.
Auftragnehmer
berechtigt,
seine
vertraglich
geschuldete
Leistung
bis
zur
vollständigen
Erfüllung
seiner
eigenen
Ansprüche
durch
den
Auftraggeber
zurückzubehalten.
Das
Personal
des
Auftragnehmers
ist
nicht
zum
Inkasso
berechtigt.
Die
Zahlungen
haben
grundsätzlich
bargeldlos
auf
ein
vom
Auftragnehmer zu benennendes Konto zu erfolgen.
08.0
Preisanpassungsklausel
Wegen d. Lohnintensität d. vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist
d.
Auftragnehmer
u.
a.
bei
einer
Änderung
d.
Tariflöhne
d.
IG-Bauen-Agrar-
Umwelt,
d.
Sozialbeitragsleistungen
oder
sonstiger
gesetzlicher
oder
durch
Inflationsratenerhöhung
begründeter
Mehrleistungen
oder
finanzieller
Mehrbelastungen
berechtigt,
eine
Anpassung
d.
vereinbarten
Vergütung
um
10
/10
des
jeweiligen
Prozentsatzes
d.
Lohnerhöhung
bzw.
d.
anderen
Mehrleistungen zu fordern. Eine Anpassung kann erst ab dem ersten des dem
der schriftl. Anpassungserklärung folgenden Monats geltend gemacht werden.
09.0
Haftung
Die
Haftung
des
Auftragnehmers
für
nachweislich
durch
ihn
oder
seine
Mitarbeiter in Ausführung der Verrichtung schuldhaft verursachten Schäden wird
der
Höhe
nach
auf
die
Deckung
entsprechend
den
Bedingungen
seines
Betriebshaftpflichtvertrages
beschränkt.
Die
Deckungssummen
dieses
Vertrages stellen in jedem Fall die Haftungshöchstgrenzen dar.
10.0
Übernahme
Jegliche
Übernahme
von
Mitarbeitern
des
Auftragnehmers
in
ein
eigenes
Beschäftigungsverhältnis,
während
oder
innerhalb
von
6
Monaten
nach
Beendigung der Vertragsbeziehung, durch den Auftraggeber ist ein Verstoß
gegen
die
gegenseitige
vertragliche
Treuepflicht,
was
den
Auftragnehmer
berechtigt, vom Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe eines Halbjahres-
Bruttogehaltes des übernommenen Mitarbeiters zu fordern. Dies gilt unabhängig
davon,
ob
der
Abschluss
des
Arbeitsvertrages
auf
der
Initiative
des
Auftraggebers
oder
der
des
Mitarbeiters
beruht.
Als
Übernahme
in
ein
Beschäftigungsverhältnis ist auch die Einstellung des Mitarbeiters in ein mit dem
Auftraggeber rechtl. o. wirtschaftl. verbundenes Unternehmen zu verstehen.
11.0
Schlussbestimmungen
Falls
eine
oder
mehrere
Bestimmungen
dieses
Vertrages
ganz
oder
teilweise
unwirksam
sind
oder
werden,
sind
die
Parteien
verpflichtet,
diese
Bestimmung
durch
eine
andere
Vertragsbestimmung
zu
ersetzen,
welche
den
Sinn
und
Zweck der unwirksamen Bestimmungen so nah wie möglich erreicht.
12.0
Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird im Verhältnis zu Auftraggebern, die Vollkaufleute sind,
Leipzig vereinbart. Für Auftraggeber, die nicht Vollkaufleute sind, wird Leipzig,
der
Firmensitz
des
Auftragnehmers,
als
Gerichtsstand
ausschließlich
und
ausdrücklich für das Mahnverfahren vereinbart.